Allgemeine Geschäftsbedingungen für Konzerte welche MSO Media Group Veranstaltet (MSOMGK AGB)

 

I.Allgemeine Bestimmungen
II. Hausordnung des Veranstalters
III. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher


Diese Geschäftsbedingungen für Konzerte welche MSO Media Group Veranstaltet (MSOMGK AGB) („wir“, „uns“, „Veranstalter“) gelten für den Erwerb von Tickets und dem Besuch der von MSO Media Group allein oder zusammen mit örtlichen Veranstaltern durchgeführten Veranstaltungen („Veranstaltung“). Beim Kauf von Tickets zu einer Veranstaltung finden zusätzlich etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner Anwendung, über die Sie das Ticket für die Veranstaltung erworben haben. Gleichzeitig gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte.

Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.
 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Erwerb von Tickets

1.1       Tickets können nur bei unserer offiziellen Website, oder bei unseren offiziellen Ticket Partnern erworben werden. Die Ticket Partnern AGBs sind integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der MSOMGK AGB und der Ticket Partner AGB, hat die MSOMGK AGB Vorrang.

1.2       Wir sind berechtigt, die Anzahl der Tickets zu beschränken, die pro Kunde erwerben werden kann. Die Höchstgrenze wird Ihnen im Bestellprozess angezeigt bzw. mitgeteilt. Sollte die Anzahl der von einem Kunden georderten Tickets die jeweils geltende Höchstgrenze überschreiten, behalten wir uns vor, die über die festgelegte Beschränkung hinausgehenden Bestellungen stornieren zu lassen.

2. Barrierefreiheit

Sollten Sie besondere Anforderungen an die Barrierefreiheit einer Veranstaltung haben, wenden Sie sich bitte vor dem Erwerb von Tickets an uns, damit wir Sie unterstützen können. Ansonsten können Ihre konkreten Anforderungen für die Veranstaltung ggf. nicht gewährleistet werden.

3. Zutrittsberechtigungen / Schutz von Minderjährigen

3.1       Kinder bis 14 Jahre dürfen Konzerte nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten besuchen, der ebenfalls im Besitz einer gültigen Eintrittskarte ist. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern und in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten, jeweils mit einer gültigen Eintrittskarte, für Konzerte bis 24:00 Uhr zutrittsberechtigt. Die entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. Beauftragung ist bei Zutritt nachzuweisen. Für Jugendliche ab 16 Jahren ist der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen bis Mitternacht ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten erlaubt. Im Einzelfall können hiervon abweichende Altersvorgaben gelten (z.B. aufgrund von Auflagen lokaler Behörden oder der Art der Veranstaltung), worauf im Bestellprozess und vor Ort hingewiesen wird.

„Erziehungsbeauftragt“ kann nur eine Person sein, die die folgenden Anforderungen erfüllt:

  • Volljährigkeit,
  • Reife, einem Kind bei der Veranstaltung verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung zu bieten,
  • die Heimfahrt des Kindes zu gewährleisten.

 

3.2       Zum Schutz von Kindern sind wir berechtigt, Kindern den Zutritt zu Veranstaltungen zu verweigern, wenn der Schutz durch die Eltern bzw. Erziehungsbeauftragten nach unserem Ermessen nicht ausreichend gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin: Rock/Pop-Veranstaltungen richten sich regelmäßig an Erwachsene und sind in diesen Fällen keine für Kinder geeignete Veranstaltung. Sollten Eltern bzw. Erziehungsbeauftragte solche Veranstaltungen dennoch zusammen mit Kindern besuchen wollen, sind diese für die Sicherheit der Kinder verantwortlich. Insbesondere ist für angemessenen Hörschutz zu sorgen und, soweit für die konkrete Veranstaltung angeboten, Sitzplatztickets zu erwerben. Details für das jeweilige Konzert können bei uns erfragt werden.

4. Die Haftung des Veranstalters

4.1       Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters bei Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

4.2       In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

4.3       Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die vorstehenden Einschränkungen entsprechend. Die Haftung für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.

4.4       Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

5. Betreten und Verlassen der Veranstaltungsstätte

Vor dem erstmaligen Betreten der Veranstaltungsstätte werden die Eintrittskarten gescannt oder komplett entwertet. Die Eintrittskarte ist während der Veranstaltung bei sich zu führen. Grundsätzlich verliert die Eintrittskarte beim Verlassen der Veranstaltungsstätte ihre Zugangsberechtigung und es besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass nach Verlassen der Veranstaltungsstätte. Ausnahmen hiervon bestehen insbesondere bei mehrtägigen Veranstaltungen. Diese werden dem Besucher jedoch separat mitgeteilt. In diesen Fällen ist beim Wiederbetreten der Veranstaltungsstätte die unbeschädigte Eintrittskarte und soweit ausgeteilt, das Einlassbändchen oder Auslasskarte vorzuweisen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

6. Sicherheitskontrollen

6.1       Bei Einlass auf das Gelände der Spielstätte und/oder in die Spielstätte kann eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) sowie der mitgebrachten Gegenstände durch den Ordnungsdienst statt finden. Der Veranstalter ist in den folgenden Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern:

  • wenn der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Ziff. 6.4 dieser AGB sowie ergänzend die Hausordnung der Veranstaltungsstätte) bei sich führt oder
  • ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung) oder
  • dass für den Zutritt verwendete Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt.

6.2       Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten.

6.3       Wir behalten uns das Recht vor, den Zutritt zu verwehren, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände zurückzulassen, die nach unserer vernünftigen Einschätzung Gefahren oder Störungen für andere Teilnehmer der Veranstaltung nach sich ziehen können oder die zu den in dieser Ziff. 6 sowie der Hausordnung der Spielstätte aufgeführten, nicht zugelassenen Gegenständen gehören.

6.4       Zu nicht zulässigen Gegenständen gehören u.a.

  1. a)    Jegliche Behältnisse, jegliche Rucksäcke und jegliche Koffer mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschengrößen und -inhalte (siehe erlaubte Gegenstände)
  2. b)    Getränke und Flüssigkeiten aller Art
  3. c)     Glas (einschließlich Glas-Make-Up oder -Parfümflaschen)
  4. d)    Helme, Masken (ausgenommen hiervon sind handelsüblicher Mundschutz als Hygienemaßnahme), Vermummungen
  5. e)    Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
  6. f)     Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
  7. g)    Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
  8. h)    Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)
  9. i)      AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt
  10. j)     Notebooks, Tablets, Computer
  11. k)    Laserpointer
  12. l)      Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Leitern, Stühle, Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks
  13. m)   Drogen und illegale Substanzen jeglicher Art
  14. n)    Gasflaschen, Deospray, Haarspray
  15. o)    Trommeln, Vuvuzelas und sonstige mechanische oder elektronische Geräte zur Lärmerzeugung
    16. p)    Texte, Bilder und sonstige Materialien mit diskriminierendem, menschenverachtendem, obszönem, pornographischem und/oder rassistischem Inhalt, oder die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende Hintergründe erkennen lassen.

Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände nach Punkt 5. a, b, c, d, i, j, k können, soweit vorhanden, kostenpflichtig an ausgewiesenen Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Verwahrstellen anzubieten. Soweit vorhanden, ist die Anzahl und Kapazität der Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) begrenzt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen aus den Verwahrstellen. Die übrigen verbotenen Gegenstände dürfen nicht in den Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden. 

Erlaubt sind u.a.

  1. a)    Portemonnaie
  2. b)    Schlüssel
  3. c)     Kleine Gürtel- und Bauchtaschen
  4. d)    Mobiltelefone
  5. e)    Durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von H44 x B37 x T30 cm, was in etwa einer Größe von DIN A4 entspricht!
  6. f)     Leere faltbare Trinkflaschen
  7. g)    Einwegkameras
  8. h)    Pocketkameras
  9. i)      Medikamente.

6.5       Verschuldet der Besucher die Verweigerung des Zutritts zur Veranstaltung oder die Entfernung von der Veranstaltung, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.

7. Bild- und Tonaufzeichnungen in der Veranstaltungsstätte durch Besucher

7.1       In der Veranstaltungsstätte sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen, unter der Voraussetzung, dass diese nur für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch genutzt werden. Nicht erlaubt ist daher insbesondere die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie bspw. Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt.

7.2       Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zur Veranstaltungsstätte verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die Veranstaltungsstätte ohne die nicht zugelassenen Geräte zu betreten. Ziff. 6.3 gilt entsprechend.

7.3       Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

8. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten der Spielstätte willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet). Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

Machen wir von vorstehendem Recht zu Foto-, Ton- und Videoaufnahmen Gebrauch, werden Sie durch entsprechende Hinweise und Aushänge vor Ort auf derartige Aufnahmen nochmals hingewiesen.

9. Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Gelände der Spielstätte Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel o.ä.) begeht, Feuerwerkskörper abbrennt oder auf andere Weise Mitarbeiter des Veranstalters oder andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder Ähnliches), ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

9a. Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Besucher im Zusammenhang mit Covid-19

9a.1     Covid-19, verursacht durch das SARS-CoV-2-Virus, ist eine Infektionskrankheit, die einen schweren und potenziell tödlichen Verlauf nehmen kann. Es besteht das Risiko der Übertragung von Covid-19 in jeder Umgebung, in der Menschen zusammenkommen. Dieses Risiko steigt in geschlossenen Räumen und mit zunehmender Anzahl von Menschen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat darauf hingewiesen, dass ältere Menschen und Menschen mit medizinischen Grunderkrankungen stärker gefährdet sind. Weitere Informationen findest Du auf der Website der WHO: https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1.

9a.2.    Wir werden auf Basis eines individuellen Hygienekonzeptes angemessene Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreifen. Wir behalten uns vor, als Voraussetzung für den Zutritt zur Veranstaltung:

  1. die Mitteilung von wahrheitsgemäßen Kontaktdaten jedes Besuchers zu verlangen, um die Kontaktnachverfolgung durch die zuständigen Behörden im Infektionsfall sicherzustellen;
  2. die Vorlage bzw. Mitteilung eines aktuellen (d.h. nicht älter als 24h) negativen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (wobei wir uns vorbehalten, einen PCR-Test zu verlangen) und/oder eines offiziell durch die deutschen Behörden anerkannten Immunisierungsnachweises, unter Beachtung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu verlangen sowie
  3. das Vorliegen einer normalen Körpertemperatur durch Temperaturmessungen festzustellen.

Wir sind daher berechtigt, den Zutritt ohne Rückerstattungspflicht zu der Veranstaltung zu verweigern, wenn eine Person die in Ziff. 9a.2.a. bis c. gelisteten Voraussetzungen nicht erfüllt sowie in dem Fall, dass sich herausstellt, dass eine Person aufgrund einer behördlichen Anordnung oder aufgrund Gesetzes zur Isolierung (Quarantäne) verpflichtet ist.

Dies gilt auch in den folgenden Fällen, in denen die jeweilige Person, an der Veranstaltung nicht teilnehmen darf:

  1. Jede Person, die typische Symptome einer Covid-19-Infektion zeigt (z.B. neuer anhaltender Husten, Fieber, Verlust des Geschmack- oder Geruchssinns);
  2. Jede Person, bei der eine aktuelle Covid-19-Infektion nachgewiesen ist.

9a.3       Zudem müssen bei Durchführung der Veranstaltung die jeweils geltenden Verordnungen und Empfehlungen der zuständigen Behörden beachtet werden, um die Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern. Es wird von allen Besuchern erwartet, dass sie sich an die Verordnung und Empfehlungen halten und – soweit zutreffend – den Verhaltenskodex befolgen, der ggf. kurzfristig vor der Veranstaltung an Ticketkäufer versendet und vor Ort ausgehängt wird. Dieser kann die folgenden Maßnahmen enthalten:

  1. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf dem Veranstaltungsgelände und in der unmittelbaren Umgebung;
  2. Einhalten von Hygieneregeln (z.B. regelmäßiges Händewaschen), sonstiger im Verhaltenskodex genannter Weisungen sowie Anweisungen, die von uns und unseren Veranstaltungs- und Sicherheitsmitarbeitern oder der Veranstaltungsstätte gegeben werden;
  3. Teilnahme an ggf. durchgeführten Stichproben-Temperaturmessungen.

 

9a.4.    Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Maßnahmen sind wir berechtigt, den betreffenden Besucher von der Veranstaltung auszuschließen.

9a.5.    Besucher sollten die Veranstaltungswebseite rechtzeitig vor der Veranstaltung besuchen, um sich über weitere Informationen über die Schutzmaßnahmen zu erkundigen.

9a.6    Trotz der von uns getroffenen angemessenen Maßnahmen lässt sich das Risiko einer Übertragung jedoch nicht vollständig ausschließen. Wenn ein Besucher an einer Veranstaltung teilnimmt, trägt dieser das Risiko im Zusammenhang mit Covid-19 selbst. Insoweit ist unsere Haftung für Schäden ausgeschlossen. Ziff. I.3 Absatz 1 bleibt unberührt.

10. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden

Der Veranstaltungsbesucher ist sich darüber bewusst, dass Musikveranstaltungen einen hohen Schallpegel haben und er erklärt sich damit einverstanden. Zu beachten ist auch, dass Pyrotechnik, Laser, Rauchmaschinen, Stroboskopbeleuchtung oder andere Spezialeffekte im Rahme der Veranstaltung stattfinden können. Eine Haftung für Hör- und andere Gesundheitsschäden von Besuchern besteht nur, wenn dem Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn der Veranstalter eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt hat. Die unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden, entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird vom Veranstalter dringend empfohlen- insbesondere in Bühnennähe.

Sollte die Veranstaltung im Freien stattfinden, wird dringend empfohlen, geeignete Kleidung und Schuhe zum Schutz vor möglichen Witterungseinflüssen mitzubringen.

11. Umgang mit der Eintrittskarte; Verbot gewerblichen Weiterverkaufs, -nutzung

11.1      Die Eintrittskarte ist sorgfältig aufzubewahren und nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar.

11.2      Unzulässige Weitergabe: Wir verkaufen den Besuchern Tickets ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jeder gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets ist untersagt. Der gewerbliche und kommerzielle Ticketverkauf ist allein MSO MG und unseren autorisierten Vorverkaufsstellen vorbehalten. Kunden dürfen insbesondere nicht: (a) Tickets öffentlich im Rahmen einer Auktion zum Kauf anbieten (z.B. auf Ebay) oder verkaufen, (b) Tickets nicht bei Viagogo, StubHub, Ticketbande zum Kauf anbieten oder verkaufen, (c) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis zum Kauf anbieten oder weitergeben, wobei ein Preisaufschlag von maximal 15% zum Ausgleich von Transaktionskosten gestattet ist, (d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler veräußern oder weitergeben, (e) Tickets ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MSO MG kommerziell oder gewerblich nutzen oder nutzen lassen, z.B. zu Verlosungszwecken, zu Zwecken der Werbung, Vermarktung, als Werbegeschenk oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets.

11.3      Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, soweit kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne von Ziff. 11.2 vorliegt. Der Kunde kann in diesem Fall die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung von MSO MG voraus, die hiermit unter den nachfolgenden Bedingungen erteilt wird: (a) die Weitergabe ist ein Fall der zulässigen Weitergabe wie vorstehend in dieser Ziff. 11.3 beschrieben, (b) der Kunde weist den neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser AGB ausdrücklich hin und der neue Ticketinhaber ist mit der Geltung dieser AGB zwischen ihm und MSO MG einverstanden. Die Übertragung einzelner Rechte aus dem Besuchervertrag ist bei Fehlen einer der in (a) oder (b) genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.

11.4      Konsequenzen einer unzulässigen Weitergabe: Ein Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen (Ziff. 11.2-11.3) führt vorbehaltlich der Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziff. 13 zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug der Eintrittskarte sowie anderer Zutrittsberechtigungen berechtigt.

11.5      Wir erstellen keine Nachdrucke (z.B. bei Verlust von Tickets). Sollte das Ticket ganz oder teilweise verändert und zerstört worden sein, sind wir dazu berechtigt, dieses ungültig zu machen.

11.6     Soweit nicht ausdrücklich im Rahmen des Bestellprozesses anders angegeben, ist eine Stornierung der Tickets nur im Falle einer Absage oder Verschiebung der Veranstaltung möglich. Ziff. 15.5 bleibt unberührt.

12. Personalisierte Tickets

12.1 Das Ticket ist im Rahmen des Bestellprozesses (auch ohne Namensaufdruck) personalisiert. Wir als Ausstellerin der Tickets wollen den Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets bei uns oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe gemäß § 11.3 erworben haben.  Sofern ein Vertragspartner von uns in zulässiger Weise für sich selbst und Dritte mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Besuchervertrages erworben hat, geschieht die Weitergabe dadurch, dass der Vertragspartner diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt und durch den Eintritt jeweils gesonderte Besucherverträge mit den eintretenden Personen unter Übernahme aller Rechte und Pflichten und nur unter Einhaltung aller Voraussetzungen von § 11.3 zustande kommen.

12.2. Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen von uns und/oder dem jeweiligen Veranstalter vorzuzeigen. Mit Vorlage des Tickets am Eingang zur Veranstaltung (insbesondere auch durch Einscannen der Tickets) erklärt der Besucher, zum Veranstaltungsbesuch berechtigt zu sein.

12.3 Auf Verlangen ist der Kunde zur Auskunft verpflichtet über alle Umstände, die für die Beurteilung der Einhaltung der Weitergabebestimmungen gemäß § 11.2 und § 11.3. erforderlich sind und ist verpflichtet, Name, Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.

12.4 Ist im Falle einer Personalisierung mit Namensaufdruck (z.B. Käuferpersonalisierung oder individuelle Personalisierung) der Ticketkäufer an der Teilnahme an der Veranstaltung verhindert, ist für die Übertragung der Tickets eine Umpersonalisierung erforderlich. Die Umpersonalisierung erfolgt über den Ticketpartner, bei dem das Ticket erworben wurde. Im Übrigen gelten für die Umpersonalisierung die beim Ticketkauf mitgeteilten Bedingungen. Mit der Umpersonalisierung verliert die ursprünglich benannte Person das Besuchsrecht.

13. Vertragsstrafe

13.1      Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen diese AGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziff. 11.2 (a), (b), (c), (d), oder (e) oder 11.3 (a) oder (b), sind wir ergänzend zu den sonstigen, nach diesen AGBs möglichen Maßnahmen und Sanktionen und etwaiger Schadensersatzansprüche dazu berechtigt, eine von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzende Vertragsstrafe gegen den jeweiligen Verkäufer zu verhängen, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.

13.2      Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne. 

14. Anreise der Besucher/Parken/Zuteilung von Flächen

Wir empfehlen die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich. Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Behinderungen – insbesondere durch parkende Kraftfahrzeuge – zu jeder Zeit freizuhalten.

15. Absage / Verlegung / Programmänderungen

15.1      Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Reiseantritt auf unserer Webseite www.the-mso.de, ob die Veranstaltung auch wie angekündigt stattfindet.

15.2      Bei Festivals gilt zusätzlich: Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechende Alternativen. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

15.3      Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich für Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht für vergeblich getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. 4 entsprechend.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als es ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers im Line-Up eines Festivals oder eine Änderung des Support Acts bei einem Konzert stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

15.4      Sollte die Veranstaltung verschoben werden oder eine wesentliche Änderung tritt ein, kann eine Erstattung des Ticketpreises nur dann erfolgen, wenn die Erstattungsanfrage (und ggf. Rücksendung des Tickets) uns bzw. unseren Ticketpartnern rechtzeitig zugegangen ist. Solche Erstattungsanfragen müssen uns spätestens binnen einer vom Veranstalter nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegenden Frist vor Beginn des Ersatztermins für die Veranstaltung bzw. der wesentlich geänderten Veranstaltung zugehen.

15.5      Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt), ist das Recht des Besuchers, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder – im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit.

16. Sperrung/ Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche der Spielstätte vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, insbesondere auch um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

17. Witterungseinflüsse

Veranstaltungen finden grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer entsprechenden Unterbrechung der Veranstaltung bestehen keine Ansprüche des Besuchers auf vollständige oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises.

18. Aushänge/ Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.mso-mg.de 

19. Änderung dieser AGB

Wir behalten uns das Recht vor, die AGB jederzeit mit sofortiger Wirkung zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder anderweitig zu modifizieren. Bei den Änderungen werden wir die Interessen der Besucher angemessen berücksichtigen.

Wenn MSO MG die AGB ändert, informieren wir hierüber auf der Webseite. Für schon erworbene Tickets werden die geänderten AGB sechs (6) Wochen nach dieser Benachrichtigung wirksam, es sei denn, Sie widersprechen der Änderung innerhalb von sechs (6) Wochen nach der Benachrichtigung. Der Besuch einer Veranstaltung nach Ablauf des Zeitraums von sechs (6) Wochen ohne Widerspruch gilt als Zustimmung zu den geänderten AGB.

20. Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen Klauseln der AGB davon ausdrücklich unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt ggf. eine wirksame Regelung, die die Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gekannt hätten, und die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.



II. HAUSORDNUNG der jeweiligen Veranstaltungsstätte

 

  1. Geltung der Hausordnung

 

Mit Kauf der Eintrittskarte oder Betreten des Geländes der Veranstaltungsstätte unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung sowie der Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungsstätte.

  1. Anordnungen der Sicherheits- und Ordnungskräfte

Den Anordnungen behördlicher Ordnungskräfte und/oder des vom Veranstalter eingesetzten Ordnungsdienstes ist jederzeit uneingeschränkt Folge zu leisten.

  1. Betreten der Veranstaltungsstäte

Das Betreten der Veranstaltungsstätte ist nur mit zugehöriger Eintrittskarte oder angelegtem Einlassbändchen erlaubt.

  1. Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich betrunkene, unter Drogen stehende oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass.

  1. Flucht- und Rettungswege etc.

Flucht- und Rettungswege, Versorgungswege und Treppen sind jederzeit frei zu halten und dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

  1. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren in der Spielstätte ist nicht erlaubt.

  1. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

  1. Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch „Crowd-Surfen”, „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.


 

III. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG FÜR VERBRAUCHER

  1. Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission ab dem 15.02.2016 hier: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DEeine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet: info@mso-mg.de.
  1. Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
  2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Stand: 28. Februar 2022